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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 12. Oktober 2026

Zilm Umzüge – Wir machen das.

Inhaber: Detlef Zilm
Heidelbergblick 24, 99734 Nordhausen
Telefon: 03631 902928
E-Mail: info@zilm-umzug.de
Website: https://zilm-umzug.de

§ 1 Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Zilm Umzüge, Inhaber Detlef Zilm (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinen Auftraggebern über die Beförderung von Umzugsgut und damit zusammenhängende Leistungen innerhalb Deutschlands.
  2. Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Privat-, Senioren- und Firmenumzüge sowie vertraglich vereinbarte Pack-, Montage-, Küchen- und Umzugsliftleistungen.
  3. Für Möbelbeförderungsverträge gelten die §§ 451 ff. HGB sowie ergänzend die einschlägigen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts.
  4. Für selbstständige Werk- oder Dienstleistungen, die nicht Bestandteil eines Möbelbeförderungsvertrags sind, gelten die jeweils einschlägigen Vorschriften des BGB.
  5. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Rechte der Auftraggeber bleiben unberührt.

§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

  1. Anfragen über die Website, telefonisch oder per E-Mail sind unverbindlich.
  2. Der Auftragnehmer erstellt auf Grundlage der mitgeteilten Angaben und gegebenenfalls einer Besichtigung ein individuelles Angebot.
  3. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots innerhalb seiner angegebenen Gültigkeitsdauer zustande, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Die Annahme kann insbesondere schriftlich oder in Textform, beispielsweise per E-Mail, erfolgen.
  5. Der Vertrag umfasst die im Angebot beschriebenen Leistungen, Preise, Termine und besonderen Vereinbarungen.
  6. Änderungen und Ergänzungen können einvernehmlich vereinbart werden. Gesetzlich zulässige individuelle Absprachen bleiben auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich festgehalten wurden.
  7. Diese AGB werden dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.

§ 3 Umfang der Umzugsleistungen

  1. Der Auftragnehmer führt den Umzug mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten durch.
  2. Bei Möbelbeförderungsverträgen umfassen die gesetzlichen Pflichten insbesondere das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gehören nach Maßgabe von § 451a HGB grundsätzlich auch sonstige auf den Umzug bezogene Leistungen wie Verpackung und Kennzeichnung zu den gesetzlichen Pflichten.
  4. Der konkrete Leistungsumfang und die vertragliche Aufgabenverteilung werden im individuellen Angebot beschrieben. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
  5. Besondere Leistungen wie der Transport von Klavieren, Tresoren, außergewöhnlich schweren oder sperrigen Gegenständen, der Einsatz eines Außenaufzugs oder spezielle Montagearbeiten werden im Angebot berücksichtigt.
  6. Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nur nach entsprechender Vereinbarung gesondert vergütet.

§ 4 Voraussetzungen der Transportdurchführung

  1. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über die örtlichen Gegebenheiten an der Be- und Entladestelle.
  2. Dazu gehören insbesondere Zufahrtsmöglichkeiten, Parkmöglichkeiten, Entfernung zwischen Transportfahrzeug und Hauseingang, Etagen, Aufzüge, Treppenhäuser, Durchgangsbreiten und sonstige erkennbare Hindernisse.
  3. Soweit die Kalkulation auf bestimmten Zugangsbedingungen beruht, werden diese im Angebot ausdrücklich angegeben.
  4. Sind die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich anders als vereinbart, stimmen die Vertragsparteien das weitere Vorgehen und gegebenenfalls erforderliche Zusatzleistungen ab.
  5. Zusätzliche Vergütungs- oder Ersatzansprüche entstehen nur, soweit sie vereinbart wurden oder gesetzlich begründet sind.
  6. Kann der Transport wegen tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht wie geplant erfolgen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Leistungsstörungen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt die zur Planung und Durchführung des Umzugs erforderlichen Informationen vollständig und nach bestem Wissen zur Verfügung.
  2. Besonders schwere, empfindliche, hochwertige oder ungewöhnlich große Gegenstände sind vor Vertragsschluss anzugeben.
  3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte besondere Risiken, etwa eingeschränkte Tragfähigkeit von Böden, Treppen oder Zugängen.
  4. Soweit der Auftraggeber nach wirksamer Vereinbarung selbst Verpackungsarbeiten übernimmt, hat er für eine geeignete Verpackung zu sorgen.
  5. Vorhandene Transportsicherungen empfindlicher Geräte sind dem Auftragnehmer mitzuteilen beziehungsweise bereitzustellen, soweit dies erforderlich und dem Auftraggeber möglich ist.
  6. Erforderliche behördliche Genehmigungen, Halteverbotszonen und sonstige organisatorische Maßnahmen werden entsprechend der im Angebot festgelegten Aufgabenverteilung beschafft.
  7. Gesetzliche Pflichten und Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Gefährliche und besonders wertvolle Gegenstände

  1. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig über Gegenstände, von denen besondere Gefahren ausgehen können.
  2. Bei Verbrauchern gelten hierfür insbesondere die erleichterten Mitteilungspflichten des § 451b HGB.
  3. Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere und wichtige Urkunden sollten möglichst persönlich befördert oder gesondert mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden.
  4. Die gesetzlichen besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt.
  5. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung für sämtliche empfindlichen oder wertvollen Gegenstände wird nicht vereinbart.

§ 7 Einsatz weiterer Unternehmen

  1. Der Auftragnehmer kann zur vertragsgemäßen Durchführung geeignete weitere Frachtführer oder fachlich qualifizierte Dienstleister einsetzen, soweit keine entgegenstehende individuelle Vereinbarung besteht.
  2. Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Haftungsvorschriften für eingesetzte Personen und ausführende Frachtführer bleiben bestehen.
  3. Der Einsatz Dritter führt nicht automatisch zu einer Beschränkung der Haftung auf deren sorgfältige Auswahl.
  4. Eigenständige, lediglich vermittelte Leistungen werden gegenüber dem Auftraggeber entsprechend gekennzeichnet.

§ 8 Preise und Vergütung

  1. Maßgeblich sind die im angenommenen Angebot vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
  3. Vereinbarte Festpreise gelten für den beschriebenen Leistungsumfang und die vereinbarten Voraussetzungen.
  4. Ändert sich der Leistungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers, wird eine gegebenenfalls zusätzliche Vergütung vor Durchführung der betreffenden Leistung abgestimmt.
  5. Bei gesetzlich begründeten Ansprüchen auf Mehraufwendungsersatz gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Ein einseitiges Recht des Auftragnehmers, zusätzliche Kosten nach freiem Ermessen festzulegen, besteht nicht.

§ 9 Zahlung und Fälligkeit

  1. Zahlungsweise und gegebenenfalls Zahlungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
  2. Soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht, richtet sich die Fälligkeit der Fracht nach § 420 HGB.
  3. Zahlungen können über die vom Auftragnehmer angebotenen Zahlungsmittel erfolgen.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte bleiben im jeweiligen gesetzlichen Umfang bestehen.

§ 10 Umzugstermin und Terminänderungen

  1. Der vereinbarte Umzugstermin ist Bestandteil des Vertrages.
  2. Gewünschte Terminverschiebungen sind dem jeweils anderen Vertragspartner möglichst frühzeitig mitzuteilen.
  3. Eine Terminverschiebung erfolgt durch gegenseitige Vereinbarung.
  4. Bereits angefallene und rechtlich ersatzfähige Kosten, beispielsweise für gesondert beauftragte Halteverbotsmaßnahmen, werden nach den gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise den getroffenen Vereinbarungen behandelt.
  5. Gesetzliche Rechte bei Verzögerung, Unmöglichkeit oder sonstigen Leistungsstörungen bleiben bestehen.
  6. Ein automatischer Ausschluss sämtlicher Ersatzansprüche bei einer Terminänderung wird nicht vereinbart.

§ 11 Kündigung und Stornierung

  1. Bei Möbelbeförderungsverträgen kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 415 HGB grundsätzlich jederzeit kündigen.
  2. Im Fall der Kündigung kann der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 415 Abs. 2 HGB grundsätzlich wählen zwischen:
    • der vereinbarten Fracht einschließlich gesetzlich berücksichtigungsfähiger weiterer Positionen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs beziehungsweise böswillig unterlassenen Erwerbs oder
    • einem Drittel der vereinbarten Fracht als gesetzlicher Fautfracht.
  3. Beruht die Kündigung auf Gründen aus dem Risikobereich des Auftragnehmers, gelten die gesetzlichen Einschränkungen dieser Ansprüche.
  4. Für selbstständige Zusatzleistungen außerhalb des Möbelbeförderungsvertrags gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Kündigungsregelungen.
  5. Gestaffelte pauschale Stornogebühren von 20 %, 40 %, 60 %, 80 % oder 100 % werden nicht vereinbart.
  6. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 12 Haftung für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes

  1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des HGB.
  2. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Verlust und Beschädigung des Umzugsgutes während der gesetzlichen Obhutszeit.
  3. Die Haftung ist gemäß § 451e HGB grundsätzlich auf 620 Euro je Kubikmeter des zur Vertragserfüllung benötigten Laderaums begrenzt.
  4. Für die Schadensberechnung gelten insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über Wertersatz und Schadensfeststellung.
  5. Gesetzliche Ausnahmen von Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen bleiben unberührt.
  6. Die Haftung wird nicht pauschal auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden beschränkt.
  7. Für Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und für eigenständige Montageleistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Haftungsvorschriften.

§ 13 Besondere gesetzliche Haftungsausschlussgründe

  1. Für die Beförderung von Umzugsgut gelten die besonderen gesetzlichen Haftungsausschlussgründe nach § 451d HGB.
  2. Diese können insbesondere betreffen:
    • die Beförderung bestimmter Wertgegenstände, darunter Edelmetalle, Geld, Wertpapiere und Urkunden,
    • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber,
    • Behandlung, Verladung oder Entladung durch den Auftraggeber,
    • die Beförderung von nicht durch den Auftragnehmer verpacktem Gut in Behältern,
    • Gegenstände, deren Größe oder Gewicht den örtlichen Raumverhältnissen nicht entspricht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
    • lebende Tiere und Pflanzen,
    • Schäden infolge der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Umzugsgutes.
  3. Ein gesetzlicher Haftungsausschluss greift nur unter den jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen.
  4. Der Auftragnehmer hat die ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen zu treffen und besondere Weisungen zu beachten.
  5. Gesetzliche Regelungen über den Wegfall von Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen bleiben unberührt.

§ 14 Schadensanzeige

  1. Der Auftraggeber beziehungsweise Empfänger sollte das Umzugsgut bei Ablieferung auf erkennbare Schäden und Fehlmengen prüfen.
  2. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sind bei Möbelbeförderungsverträgen spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
  3. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen.
  4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist unterliegen den gesetzlichen Anzeigefristen, insbesondere der Frist von 21 Tagen nach Ablieferung.
  5. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten; die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.
  6. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Anzeige richten sich nach §§ 451f und 438 HGB.
  7. Die besonderen Unterrichtungspflichten des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern nach § 451g HGB bleiben unberührt.

§ 15 Möbelmontage und Küchenmontage

  1. Für Möbelbeförderungsverträge gelten die gesetzlichen Montagepflichten nach § 451a HGB. Darüber hinausgehende oder eigenständige Montageleistungen werden im Angebot gesondert beschrieben.
  2. Bei Küchenmontagen werden Art und Umfang der Arbeiten individuell vereinbart.
  3. Besondere Arbeiten wie Anpassungen von Arbeitsplatten, zusätzliche Befestigungen, Änderungen an Möbelteilen oder sonstige Sonderarbeiten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  4. Arbeiten an Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstigen technischen Anlagen werden nur übernommen, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind und die erforderlichen rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen.
  5. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über bekannte Besonderheiten von Wänden, Leitungen, Anschlüssen und baulichen Gegebenheiten.
  6. Die fachgerechte Prüfung und Ausführung der übernommenen Arbeiten sowie die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungspflichten bleiben Aufgabe des jeweils verantwortlichen Leistungserbringers.
  7. Eine pauschale Haftungsfreistellung für Arbeiten an bestimmten Wandarten oder Befestigungssystemen wird nicht vereinbart.

§ 16 Umzugslift und Schwertransporte

  1. Der Einsatz eines Umzugslifts sowie die Beförderung außergewöhnlich schwerer oder sperriger Gegenstände werden nach den örtlichen und technischen Voraussetzungen geplant.
  2. Der Auftraggeber teilt ihm bekannte Besonderheiten hinsichtlich Zugänglichkeit, Tragfähigkeit und erforderlicher Genehmigungen rechtzeitig mit.
  3. Der Auftragnehmer beurteilt im Rahmen seiner fachlichen Verantwortung, ob die von ihm übernommenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
  4. Sind zusätzliche technische Prüfungen, Hilfsmittel oder Genehmigungen erforderlich, werden die Parteien das weitere Vorgehen abstimmen.
  5. Gesetzliche Sicherheits-, Sorgfalts- und Haftungspflichten bleiben unberührt.

§ 17 Einlagerung

  1. Eine Einlagerung von Umzugsgut erfolgt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung.
  2. Lagerort, Dauer, Vergütung, Leistungsumfang und besondere Anforderungen werden gesondert vereinbart.
  3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über gefährliche, verderbliche oder besonders wertvolle Gegenstände.
  4. Für die Einlagerung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die getroffenen Vereinbarungen.
  5. Eine Einlagerung wird nicht allein durch diese AGB als regulär angebotene Leistung zugesagt.

§ 18 Erstattung von Umzugskosten durch Dritte

  1. Werden Umzugskosten ganz oder teilweise von Arbeitgebern, Behörden oder sonstigen Kostenträgern übernommen, gelten die entsprechenden individuellen Vereinbarungen.
  2. Eine unmittelbare Abrechnung mit einem Kostenträger setzt die erforderlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls dessen Zustimmung voraus.
  3. Wer gegenüber dem Auftragnehmer zahlungspflichtig ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Eine Kostenübernahme durch Dritte führt nicht ohne entsprechende Vereinbarung zu einer Änderung der Vertragspartner.

§ 19 Widerrufsrecht von Verbrauchern

  1. Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verbraucherinformationen und Widerrufsrechte.
  2. Bei Verträgen über die Beförderung von Waren, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, kann das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen sein.
  3. Für andere Vertragskonstellationen oder eigenständige Zusatzleistungen ist gesondert zu prüfen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
  4. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen einschließlich einer Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls eines Muster-Widerrufsformulars bereitgestellt.
  5. Gesetzliche Widerrufsrechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

§ 20 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Bearbeitung von Anfragen, Angebotserstellung, Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder eine andere Rechtsgrundlage besteht.
  2. Soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich, können Daten an eingesetzte Dienstleister und andere berechtigte Empfänger übermittelt werden.
  3. Die näheren Informationen über die Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://zilm-umzug.de/datenschutz.
  4. Diese AGB ersetzen keine gesondert erforderlichen Datenschutzinformationen.

§ 21 Verbraucherstreitbeilegung

Zilm Umzüge ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
  2. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.
  4. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen sowie gegebenenfalls wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarungen.
  5. Änderungen bereits geschlossener Verträge bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung oder einer gesetzlichen Grundlage.
  6. Eine einseitige Änderung der AGB für bereits geschlossene Verträge durch bloßes Schweigen des Auftraggebers wird nicht vereinbart.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben nach Maßgabe des geltenden Rechts wirksam.

Zilm Umzüge – Wir machen das.